Bochumer Rat #ratBO wird wohl Ausschüsse am 4. Februar 2021 neu wählen: rechtlicher Erfolg für „Die Partei / Stadtgestalter“
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Bochumer Rat #ratBO wird wohl Ausschüsse am 4. Februar 2021 neu wählen: rechtlicher Erfolg für „Die Partei / Stadtgestalter“

Zusammenfassung

Nach einstweiliger Anordnung (wg. Beschwerde der Fraktion „Die Partei/Stadtgestalter“) werden die Ausschüsse in Bochum wohl erneut gewählt.

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Vor kurzem berichtete 4630.de schon über die im ersten Schritt erfolgreiche Klage der Fraktion „Die Partei/Stadtgestalter“ gegen den Rat der Stadt Bochum:

Jetzt zeichnet es sich ab, dass seitens der klagenden Fraktion ein juristischer Erfolg anscheinend nicht nur im ersten Schritt vorliegt. Zwischenzeitlich gibt es ein 1. Update zu diesem Artikel mit der vorgesehenen Beschlussvorlage des Rates.

Rathaus Bochum (Glocke vom Bochumer Verein)Quelle: eigen | All Rights Reserved
Rathaus Bochum (Glocke vom Bochumer Verein)

Kurze Historie

Nach der zweiten Wahl der Ausschüsse im Dezember 2020 wurde eine Klage durch die „Partei/Stadtgestalter“-Fraktion angekündigt.

Auf die Klage und den Antrag auf einstweilige Anordnung der „Partei/Stadtgestalter“-Fraktion gegen den Rat der Stadt Bochum reagierte die Stadt Bochum mit einer rechtlichen Stellungnahme. Daraufhin bat die Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Kläger um eine Replik der „Partei/Stadtgestalter“-Fraktion zu den Ausführungen der Stadt Bochum und schlussendlich erging dann der Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen.

Der Rat tagt am 04.02.2021

Der beklagte Rat der Stadt Bochum tagt am 4. Februar 2021. In dieser Sitzung wird der Rat dann entscheiden müssen, ob man Rechtsmittel vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster einlegen wird oder aber die einstweilige Anordnung akzeptiert.

Vorschlag der Fraktion „Die Partei/Stadtgestalter“

Im Gespräch mit 4630.de hatte Volker Steude, der Vorsitzende der Fraktion „Die Partei/Stadtgestalter“, vorgeschlagen, dass die Ausschusssitze auf 17 Personen (von bisher 15) erhöht werden könnten, denn dann „könnte jede Fraktion mit einem Ausschussmitglied in den Ausschüssen vertreten sein“.

Fiktive 17er Ausschüsse nach den Fraktionsstärken

Jedoch stimmt diese Annahme nicht – jedenfalls nicht automatisch:

Mögliche Sitzverteilung in den Bochumer Ausschüssen (mit 17 Personen) - gewählt nach den Fraktionsstärken im Rat der Stadt Bochum #ratBOQuelle: eigen | All Rights Reserved
Mögliche Sitzverteilung in den Bochumer Ausschüssen (mit 17 Personen) – gewählt nach den Fraktionsstärken im Rat der Stadt Bochum #ratBO

Denn in einem 17er Ausschuss würde, wenn die Fraktionen im Rat gemäß ihrer Fraktionsstärke abstimmen, es nicht automatisch zu einer Berücksichtigung aller Fraktionen kommen. Denn die beiden zusätzlichen Sitze würden der SPD und den Grünen zugesprochen werden. Auch bei dieser Ausschussgröße müsste es einen Losentscheid geben, wo der Oberbürgermeister Thomas Eiskirch durch sein Los entscheiden würde, ob entweder die FDP oder die UWG: Freie Bürger den einen Sitz pro Ausschuss erzielen würden.

Eine andere Variante wäre bei einer 17er Ausschussgröße nur möglich, wenn die Ratsfraktionen nicht entsprechend ihrer Fraktionsstärke abstimmen würden. Aber das genau war der Klagegrund der „Partei/Stadtgestalter“-Fraktion – und wird daher wohl kaum ein gangbarer Weg sein.

Entscheidendes Gremium ist der Rat – und der tagt bald…

Am 4. Februar 2021 wird der Rat der Stadt Bochum entscheiden. Nach 4630.de vorliegenden Informationen wird man sich aber wohl dem Beschluss beugen und keine Rechtsmittel einlegen. So könnte es dann sein, dass in der 3. Ratssitzung zum 3. Mal die Ausschüsse gewählt werden.
Genaueres dazu wird man aber vermutlich erst in der Ratssitzung wissen, von der 4630.de vermutlich auch wieder live via Twitter @4630de berichten wird.

Aktualisierung (01.02.2021 – abends)

Inzwischen gibt es eine Vorlage der Verwaltung, wie man mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen umgehen soll.

Dort heißt es:

Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen vom 25.01.2021 – 15 L 1810/20 – wurde der Rat verpflichtet, die von ihm am 17. Dezember 2020 gebildeten Ausschüsse aufzulösen und neu zu bilden. Gegen den Beschluss besteht die Möglichkeit der Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen.

Es ist daher eine Entscheidung des Rates erforderlich, ob der Beschluss akzeptiert wird oder Beschwerde eingelegt werden soll.

Beschlussvorschlag:
Der Rat beschließt,

gegen den vorliegenden Beschluss Beschwerde einzulegen (Variante 1)

oder

den vorliegenden Beschluss zu akzeptieren und keine Beschwerde einzulegen (Variante 2).

Den weiteren Ausführungen nach müsste eine Beschwerde bis zum 08.02.2021 eingelegt werden und eine Begründung dazu bis zum 25.02.2021 erfolgen.

Weiter heißt es:

Eine Beschwerde hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Ggf. kann im Rahmen der Beschwerde von Amts wegen oder auf Antrag die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen ausgesetzt werden. Die Beschwerdebegründung muss sich eingehend mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Der Vortrag müsste zudem gegebenenfalls durch eidesstattliche Versicherungen von Mitgliedern des Rates glaubhaft gemacht werden.

Ergänzend und abschließend heißt es, dass wenn der Rat sich für die 2. Variante (keine Beschwerdeeinlegung) entscheiden würde, das dann „die Auflösung und Neubildung der in der Ratssitzung am 17.12.2020 gewählten Ausschüsse in der heutigen Sitzung erfolgen“ könnte.

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