Die Stadt Bochum erhebt Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) sowie für Wohn- und Nichtwohngrundstücke (Grundsteuer B). Hintergrund ist das seit Januar 2025 bundesweit geltende neue Grundsteuerrecht. Für das Jahr 2025 hatte der Rat der Stadt Bochum die Hebesätze für die Grundsteuer A und B beschlossen und dabei erstmals differenzierte Hebesätze innerhalb der Grundsteuer B eingeführt.
Quelle: Dennis Yenmez/Stadt Bochum | All Rights ReservedGrundsteuer: differenzierte Hebesätze
Grund dafür war, dass sich bei einem einheitlichen Hebesatz und insgesamt aufkommensneutraler Umsetzung der Grundsteuerreform die Steuerlast erheblich zulasten der Wohngrundstücke verschoben hätte. Die differenzierten Hebesätze orientierten sich an Empfehlungen des Landes Nordrhein-Westfalen aus September 2024. Insgesamt nutzten 120 von 396 Städten und Gemeinden in NRW diese Möglichkeit, die die von CDU und Grünen geführte Landesregierung ermöglicht hatte.
8,6 Millionen Euro Grundsteuer weniger für Bochum
Bei der Anwendung der von der Landesregierung vorgeschlagenen differenzierten Hebesätze hätte eine Aufkommensneutralität erreicht werden sollen. Das bedeutete nicht, dass jede Steuerzahlerin oder jeder Steuerzahler künftig denselben Betrag zahlt, sondern dass die Stadt Bochum insgesamt dieselbe Summe an Grundsteuer einnimmt wie zuvor und keine zusätzlichen Einnahmen erzielt. Dieses Ziel wurde jedoch verfehlt. Das Land hat sich verrechnet, denn insgesamt nimmt die Stadt Bochum nun 8,6 Millionen Euro weniger ein als vor der Reform, wie bereits im vergangenen Jahr bekannt wurde. Doch damit nicht genug: Die vom Land vorgeschlagene Vorgehensweise hat sich inzwischen auch juristisch als nicht haltbar erwiesen.
Klage gegen die neue Grundsteuer
Gegen diese Regelung waren unter anderem die Städte Bochum, Essen, Dortmund und Gelsenkirchen verklagt worden. Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen die Satzungsregelung zum höheren Hebesatz für Nichtwohngrundstücke als nichtig bewertet. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Die schriftliche Urteilsbegründung liegt inzwischen vor. Die weitere Vorgehensweise wird geprüft, auch in Abstimmung mit dem Deutschen Städtetag. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung beziehungsweise eine sogenannte Sprungrevision zugelassen. Aktuell gibt es damit in Bochum keine gültige Grundsteuersatzung für 2026. In einer der kommenden Ratssitzungen soll eine neu formulierte Satzung zur Beschlussfassung vorgelegt werden. Erst danach kann die Grundsteuer für das Jahr 2026 festgesetzt werden. Diese ist dann rückwirkend zu entrichten.
Die Festsetzung der Benutzungsgebühren für Abfall, Entwässerung und Straßenreinigung erfolgt davon unabhängig wie gewohnt im Rahmen der jährlichen Veranlagung.






