(Update 03.12.2020 mit Details) Neue Verordnung: Unverzügliche Quarantäne nach Positiv-Test auf Corona
Start » (Update 03.12.2020 mit Details) Neue Verordnung: Unverzügliche Quarantäne nach Positiv-Test auf Corona

(Update 03.12.2020 mit Details) Neue Verordnung: Unverzügliche Quarantäne nach Positiv-Test auf Corona

Zusammenfassung

Neue Verordnung: Unverzügliche Quarantäne nach Positiv-Test auf Corona – auch ohne Anordnung des Gesundheitsamtes.

Beitrag teilen:

Direkt zum Update vom 03.12.2020

Corona-VirusQuelle: Pixabay

Positiv auf das Corona-Virus getestete Personen müssen sich einer neuen Landesverordnung zufolge unverzüglich in Quarantäne begeben – auch ohne Anordnung des Gesundheitsamts. Dies gilt für positive Ergebnisse aus PCR-Tests, nicht für Ergebnisse aus Schnelltests. Haushaltsmitglieder von positiv auf das Corona-Virus getesteten Person müssen sich ebenfalls unverzüglich nach Bekanntwerden des Testergebnisses in Quarantäne begeben. Diese Quarantäne muss dem zuständigen Gesundheitsamt mitgeteilt werden. Ende der Woche ist dies auch online über ein Formular auf der Homepage der Stadt möglich.

Die Quarantäne endet 14 Tage, nachdem der Test bei dem positiv getesteten Haushaltsmitglied vorgenommen wurde. Sie kann verkürzt werden, wenn sich die Haushaltsmitglieder ihrerseits testen lassen und das Ergebnis negativ ist. Diese Tests dürfen allerdings frühestens 10 Tage nach dem positiven Test des Haushaltsmitglieds stattfinden.

Leider sind erneut vier Menschen an oder in Verbindung mit dem Corona-Virus gestorben, eine Seniorin und drei Senioren. Insgesamt sind in Bochum seit März 5.396 (+100) Menschen positiv auf das Corona-Virus getestet worden. 4.612 (+91) sind insgesamt genesen, 51 an bzw. mit Covid-19 verstorben. Aktuell sind 706 (+5) Personen infiziert, 74 davon werden stationär, 20 von ihnen intensiv-medizinisch betreut. Die Zahl der Infektionen der letzten sieben Tage gerechnet pro 100.000 Einwohner beträgt 155,6.

Update 03.12.2020:

Diese (neue) Regelung stieß bei einigen auf Verwunderung. So nach dem Motto „Ist das nicht sowieso schon so?“
Tatsächlich gab es bisher keine landesweite einheitliche Regelungen dafür. Außerdem scheint es so zu sein, dass das Thema Eigenverantwortung beim Vorliegen von entsprechenden Symptomen auch unterschiedlich ausgeprägt ist.
Ein weiteres Thema dazu war der Anspruch auf Lohnersatz in Fällen der Quarantäne.

Dazu jetzt eine Aktualisierung dieses Beitrages:
Die von der Stadt Bochum erwähne Verordnung wurde am 30. November 2020 durch das Land Nordrhein-Westfalen erlassen. Siehe dazu auch:

In der Pressemitteilung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Nordrhein-Westfalen werden einige Punkte klar gestellt:

„Die neue Quarantäneverordnung schafft einheitlichere und verlässlichere Regeln für alle Bürgerinnen und Bürger und die Gesundheitsämter in Nordrhein-Westfalen. Dabei wird auch der Grundsatz umgesetzt, dass eine Quarantäne von Kontaktpersonen eines Infizierten nach zehn Tagen durch einen Coronaschnelltest oder einen PCR-Test beendet werden kann und damit keine 14 Tage mehr dauern muss.“
Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann

Diese neue Verordnung bedeutet dabei auch einen Automatismus:

  • Wer sich einem PCR-Test unterzogen hat, weil er Erkältungssymptome aufweist oder mit einem Schnelltest positiv getestet worden ist, muss bis zum Vorliegen des (negativen) Ergebnisses in Quarantäne.
  • Menschen mit einer nachgewiesenen Infektion (mit PCR-Test, nicht Schnelltest) müssen automatisch für zehn Tage (ab der Testung) in Quarantäne. Die Quarantäne beginnt jetzt direkt mit Erhalt des Testergebnisses und nicht erst, wenn man einen besonderen Quarantänebescheid erhält. Die Quarantäne endet grundsätzlich nach zehn Tagen. Voraussetzung hierfür ist, dass seit mindestens 48 Stunden vorher keine Krankheitssymptome mehr erkennbar sind.
  • Personen, die im gleichen Haushalt leben wie infizierte Personen (mit positivem PCR-Test), müssen ebenfalls direkt und automatisch in Quarantäne. Diese Quarantäne dauert 14 Tage, kann aber verkürzt werden, wenn nach zehn Tagen ein Schnelltest oder ein PCR-Test durchgeführt wird und das Ergebnis negativ ist. Sollten während der Quarantäne Symptome auftauchen, sollte umgehend Kontakt zum Gesundheitsamt aufgenommen werden.
  • Infizierte Personen sind zudem verpflichtet, ihre engen Kontaktpersonen der letzten vier Tage vor Durchführung des Tests zu informieren. Das Ministerium rät darüber hinaus allen informierten Kontaktpersonen, die nicht als Haushaltsangehörige ohnehin automatisch in Quarantäne sind, sich soweit wie möglich selbst zu isolieren und mit dem Gesundheitsamt Kontakt aufzunehmen.

Außerdem erklärt das Ministerium zusätzlich noch:

Die Regelung der automatischen Quarantäne durch die Verordnung ersetzt die individuellen Quarantäneanordnungen durch die zuständigen Behörden vor Ort und entfaltet – solange keine individuelle Quarantäneordnung ergangen ist – die gleiche rechtliche Wirkung einschließlich des Anspruchs auf Lohnersatz nach § 56 Infektionsschutzgesetz.

Corona-Neuigkeit (Bochum 02.12.2020): Unverzügliche QuarantäneQuelle: eigen | All Rights Reserved
Corona-Neuigkeit (Bochum 02.12.2020): Unverzügliche Quarantäne
Beitrag teilen:

Bitte beachten…

… wie nahezu jede Website ist auch 4630.de stets in Bearbeitung und Überarbeitung.

Archiv