Neue Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie
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Neue Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Zusammenfassung

Die neuen bundeseinheitlichen Regeln – hier: bezogen auf die Stadt Bochum – zur Bekämpfung der Corona-Pandemie.

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Die Stadt Bochum informiert in einer umfangreichen Pressemitteilung aufgrund der neuen bundeseinheitlichen Regeln zur Eindämmung der Corona-Pandemie:

Bundestag und Bundesrat haben die Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Nachdem auch Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier das Gesetz unterzeichnet hat, tritt das Gesetz heute (Freitag, 23. April) in Kraft. Die darin enthaltenen Regelungen gelten ab Samstag, den 24. April, in Städten, die drei Tage vor dem 23. April einen Inzidenzwert von über 100 hatten. Dies ist in Bochum der Fall.

Die Regelungen für die Schulen treten zwei Tage, nachdem an drei aufeinanderfolgenden Tagen eine Inzidenz von mehr als 165 festgestellt wurde, in Kraft. Dies ist in Bochum voraussichtlich am Sonntag der Fall. Voraussetzung zur Umsetzung ist allerdings die Feststellung durch das zuständiges Landesministerium. Damit gilt voraussichtlich der Distanzunterricht in Schulen ab Montag. Diese Regeln gelten auch für die Kinder- und Tagesstätten und Kindertagespflege, die daher voraussichtlich ebenfalls ab Montag in den Notbetrieb wechseln.

Das Gesetz soll so lange gelten, wie der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt – „längstens jedoch bis zum Ablauf des 30. Juni 2021″.
Alle Infos finden Sie unter: www.bochum.de/corona/notbremse

Die Stadt Bochum unterstützt die Bemühungen der Bundesregierung, das Infektionsschutzgesetz zu ändern. „Das Durcheinander mit unterschiedlichen Lösungen in den Ländern bei der Notbremse hat in den vergangenen Wochen Vertrauen gekostet“, so Gesundheitsdezernentin Britta Anger. Aber klar ist auch: „So einschneidend die neuen Regeln für viele auch sind. Sie haben nur ein Ziel: Die Corona-Pandemie einzudämmen.“

Welche Regeln gelten?

Wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 überschreitet, gelten in den Städten ab dem übernächsten Tag die Maßnahmen. Sie bleiben so lange in Kraft, bis die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen die Schwelle von 100 unterschreitet. Dann treten die Extra-Auflagen am übernächsten Tag wieder außer Kraft.

Ausgangsbeschränkungen

Ab morgen, Samstag, 24. April gilt in Bochum die Ausgangsbeschränkung. Sie gilt von 22 Uhr bis 5 Uhr morgens. Zwischen 22 Uhr und 24 Uhr bleibt zudem die „im Freien stattfindende körperliche Bewegung alleine“ erlaubt, also zum Beispiel Joggen ohne Begleitung. Bestehen bleiben für die ganze Nacht Ausnahmen, etwa für den Weg zur oder von der Arbeit sowie Arztbesuche im Notfall.

Private Kontakte

Es darf sich höchstens ein Haushalt mit einer weiteren Person treffen. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht gezählt. Für Zusammenkünfte von Ehe- und Lebenspartnern oder zur Wahrnehmung des Sorge- und Umgangsrechts gilt die Einschränkung nicht. Bei Trauerfeiern nach Todesfällen dürfen bis zu 30 Personen zusammenkommen.

Schulen und Kitas

Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer müssen im Präsenzunterricht zweimal pro Woche getestet werden. Ab einer Inzidenz von 100 ist Wechselunterricht vorgeschrieben, ab einem Wert von 165 nur noch Distanzunterricht erlaubt.
Diese Regelung gilt auch für Kitas. Liegt die Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über 165, gilt ab dem übernächsten Tag die so genannte „bedarfsorientierte Notbetreuung“. Eltern, die die Betreuung ihrer Kinder „nicht auf andere Weise sicherstellen können“, können ihre Kinder in die Betreuung geben. Aber dafür ist jetzt eine schriftliche Erklärung nötig und der wöchentliche Bedarf muss angemeldet werden. Dafür gibt es Musterschreiben. Auch dieses Schreiben finden Sie unter www.bochum.de/corona/notbremse

Außerdem ist die Notbetreuung offen für Kinder, deren Schutz sonst gefährdet ist, des Weiteren für „besondere Härtefälle“ in Absprache mit dem Jugendamt. Weiterhin haben die Kitas selbst die Möglichkeit, auf „bestimmte Familien“ zuzugehen: Zum Beispiel, so NRW-Minister Stamp, „wenn sie in beengten Wohnverhältnissen leben“. Diese Familien hätten es in der Pandemie besonders schwer, führte Stamp aus und appellierte: „Nehmen Sie diese Hilfe an, wenn Sie diese als Familie brauchen!“ Auch Kinder mit Behinderungen dürfen in die Kitas, ebenso Kinder, die im letzten Kita-Jahr vor der Einschulung stehen – analog zu Schülern in Abschlussklassen.

Liegt der Wert der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner und Woche an fünf aufeinander folgenden Tagen wieder unter 165, dann gehen die Kitas erneut in den „eingeschränkten Regelbetrieb“ über, wie er zuletzt galt: mit festen Betreuungsgruppen und reduzierter Betreuungs-Stundenzahl.

Die Regelung für die Schulen tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.

Kinderkrankentage

Der Anspruch von derzeit 20 soll auf 30 Tage pro Kind und Elternteil steigen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch von 40 auf 60 Tage. Die Tage können von gesetzlich Krankenversicherten in Anspruch genommen werden, wenn Kinder erkrankt, aber auch, wenn Schulen und Kitas geschlossen sind, die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der Kita eingeschränkt ist. Dies gilt auch, wenn die Eltern im Homeoffice arbeiten.

Hotels und Gaststätten

Der Betrieb von Gastronomiebetrieben und Kantinen wird untersagt. Es gibt aber Ausnahmen etwa für Speisesäle in Reha-Zentren oder Pflegeheimen, die Versorgung Obdachloser oder von Fernfahrern. Die Abholung von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bleibt erlaubt, ebenso die Auslieferung. Auch die Vermietung touristischer Übernachtungsmöglichkeiten bleibt weiterhin verboten.

Freizeiteinrichtungen

Einrichtungen wie Schwimmbäder, Saunen, Diskotheken, Bordelle, Wellnesszentren, Ausflugsschiffe oder Indoorspielplätze müssen schließen.

Kultureinrichtungen

Theater, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Kinos (außer Autokinos), Museen, Ausstellungen und Gedenkstätten müssen schließen, auch entsprechende Veranstaltungen sind untersagt. Die Außenbereiche von zoologischen und botanischen Gärten bleiben für Besucherinnen und Besucher mit einem aktuellen Negativ-Test offen.

Handel

Läden des täglichen Bedarfs wie etwa Supermärkte oder Drogerien bleiben wie bisher unabhängig von der Inzidenz geöffnet. Einzelhandels-Geschäfte dürfen Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. Ab einer Inzidenz von 150 soll nur noch das Abholen bestellter Waren möglich sein (Click & Collect).

Friseure/körpernahe Dienstleistungen

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Tests in Unternehmen und Homeoffice

Firmen müssen den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit anbieten, diese in der eigenen Wohnung auszuführen, „wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen“. Die Beschäftigten müssen dieses Angebot annehmen, „soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen“. Die Vorgabe gilt unabhängig von der Inzidenz. Wer nicht im Homeoffice arbeiten kann, dem muss die Firma einmal wöchentlich einen Test anbieten.

Sport

Es ist nur die „kontaktlose Ausübung von Individualsportarten“ erlaubt – und zwar allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands. Bei Kindern gilt eine Obergrenze von fünf. Zulässig ist zudem der Wettkampf- und Trainingsbetrieb der Berufssportler und der Leistungssportler der Bundes- und Landeskader – aber nur ohne Zuschauer und mit Hygienekonzept.

Öffentlicher Personenverkehr

Für Fahrgäste im öffentlichen Personenverkehr sind FFP2-Masken vorgeschrieben; bei Kontroll- und Servicepersonal, das Kontakt zu den Passagieren hat, reicht eine OP-Maske.

Gesundheitsamt

Aufgrund der gestiegenen Fallzahlen und dem somit stark erhöhten Arbeitsaufkommen, kann das Gesundheitsamt der Stadt Bochum eine zeitnahe Kontaktaufnahme zu den an SARS-CoV-2 infizierten Personen und deren engen Kontaktpersonen zurzeit leider nicht garantieren.

Das Gesundheitsamt wird die positiven Personen und deren engen Kontaktpersonen schnellstmöglich nach Eingang des positiven Befundes / nach Meldung des positiven Falls kontaktieren. Aufgrund der möglichen zeitlichen Verzögerung, bitten wir bis dahin jedoch von weiteren Anfragen an das Gesundheitsamt abzusehen.

Wir verweisen auf die geltende CoronaTestQuarantäneVO, nach der sich positive Personen sowie deren Haushaltsmitglieder häuslich isolierten müssen. Wir bitten zudem um die Sensibilisierung der engen Kontaktpersonen durch die positiv getesteten Personen.

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