Weitere Aktualisierung mit Konkretisierung zur neuen Corona-Schutzverordnung (ab 11.01.2021) mit geänderten Kontaktregeln (für Kinder) und ohne expliziten 15 km-Radius
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Weitere Aktualisierung mit Konkretisierung zur neuen Corona-Schutzverordnung (ab 11.01.2021) mit geänderten Kontaktregeln (für Kinder) und ohne expliziten 15 km-Radius

Zusammenfassung

Die neue Corona-Schutzverordnung (CoronaSchVO) des Landes NRW, die ab dem 11.01.2021 gilt, wurde inzwischen veröffentlicht.

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Corona-VirusQuelle: Pixabay

1. Aktualisierung (08.01.2021): Inzwischen hat sich die Stadt Bochum auch dazu geäußert – zu den Schulen, Kitas, Elternbeiträgen usw.
Siehe dazu hier die erste Aktualisierung am Ende des Beitrages.

2. Aktualisierung (11.01.2021): Seit heute gilt die neue Verordnung; aufgrund unklarer Kommunikation im Vorfeld gab und gibt es Verwirrungen bezüglich der Kontaktbeschränkungen.
Siehe dazu hier die zweite Aktualisierung am Ende des Beitrages.

Vor einigen Tagen hat sich die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Bundesländer getroffen. Dort wurden harte, aber notwendige Maßnahmen beschlossen:

  • Die aktuell geltenden Regelungen sollen bis zum 31. Januar verlängert und zum Teil verschärft werden.
  • Die Kontaktbeschränkungen sollen verschärft werden.
  • Erweiterte Maßnahmen bei erhöhten Fallzahlen sollen ergriffen werden.

Siehe auch den Bund-Länder-Beschluss vom 05.01.2021 für den genauen Wortlaut.

Zwischenzeitlich hat das Land Nordrhein-Westfalen jetzt die für NRW ab dem 11. Januar 2021 geltende Corona-Schutzverordnung veröffentlicht:

Corona-Schutzverordnung des Landes vom 07.01.2021:

Die vom Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am 07.01.2021 erlassene Verordnung ist inzwischen zum Download verfügbar:

Kontaktbeschränkungen in NRW:

Die Kontaktbeschränkungen werden in NRW nicht ganz so scharf reguliert, wie von Bund/Ländern besprochen wurden. Dazu heißt es:

„Der Mindestabstand darf unterschritten werden … beim Zusammentreffen von Personen eines Hausstandes mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann.“

Weitere Maßnahmen (15 km-Regelung) in NRW:

Die 15 km-Regelung, wenn der Inzidenzwert der vergangenen 7 Tage über 200 liegt, taucht in der Verordnung nicht explizit auf. Für Kreise und kreisfreie Städte die diesen Wert überschreiten können jedoch zusätzliche Maßnahmen „im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ angeordnet werden. Das wird dann im Einzelfall von den Behörden entschieden.

(1. Aktualisierung) Stadt Bochum dazu

Inzwischen hat sich auch die Stadt Bochum zur neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen geäußert. Dabei geht es vor allem um die Bereiche der Schulen, der Kitas, die Elternbeiträge und das Kinderkrankengeld:

Schulen in Bochum

Zu den wesentlichen Entscheidungen zählt, dass der Präsenzunterricht an Schulen bis zum 31. Januar ausgesetzt wird. In allen Schulen und Schulformen wird der Unterricht ab Montag für alle Jahrgangsstufen als Distanzunterricht erteilt. Diese Regelung gilt auch für alle Abschlussklassen. Alle Schulen bieten ab Montag ein Betreuungsangebot für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1 bis 6 an, die nicht zuhause betreut werden können oder bei denen eine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung in Förderschulen oder in Schulen des Gemeinsamen Lernens, der eine besondere Betreuung erfordert, muss diese in Absprache mit den Eltern bzw. den Erziehungsberechtigten auch in höheren Altersstufen sichergestellt werden. Die Betreuungsangebote dienen dazu, jenen Schülerinnen und Schülern, die beim Distanzlernen im häuslichen Umfeld ohne Betreuung Probleme bekämen, die Erledigung ihrer Aufgaben in der Schule unter Aufsicht zu ermöglichen. Alle Eltern sind jedoch aufgerufen, ihre Kinder – soweit möglich – zuhause zu betreuen, um so einen Beitrag zur Kontaktreduzierung zu leisten.

Kindertageseinrichtungen in Bochum

Die gilt auch für die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege. Die Kindertageseinrichtungen bleiben jedoch grundsätzlich geöffnet. In Kindertageseinrichtungen sind landesweit Gruppentrennungen in der Betreuung umzusetzen. Um die Gruppentrennung und die strikte Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen zu können, wird landesweit der Betreuungsumfang in

Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Stunden pro Woche eingeschränkt. Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden diese eigenverantwortlich. Die Einforderung von Arbeitgeberbescheinigungen als Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist unzulässig.

Die verschiedenen Gruppen sollen keinen unmittelbaren Kontakt zueinander haben. Das gilt für den gesamten pädagogischen Alltag, die Bring- und Abholsituation, in der Randzeitenbetreuung, für die Nutzung der Räume, bei den Schlafzeiten und Verpflegungssituationen. Geschwisterkinder sollen in der Regel in einer Gruppe betreut werden.

In der Kindertagespflege erfolgt die Betreuung der Kinder grundsätzlich im zeitlichen Umfang der Betreuungsverträge. In der Großtagespflege sollte nach Möglichkeit eine räumliche Trennung der Kindertagespflegepersonen mit den ihnen zugeordneten Kindern für die gesamte tägliche Betreuungszeit eingehalten werden.

Elternbeiträge werden ausgesetzt

Zwischen dem Land NRW und den Kommunen ist ebenso vereinbart worden, die Elternbeiträge in der Kindertagesbetreuung und für den offenen Ganztag (OGS) im Januar auszusetzen. Land und Kommunen tragen jeweils 50 Prozent der ausfallenden Beträge.

Kinderkrankengeld ausgeweitet

Um die zusätzliche Belastung der Eltern in wirtschaftlicher Hinsicht abzufedern, soll bundesgesetzlich geregelt werden, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erfolgt, und entsprechend dem Appell der Landesregierung auf eine Betreuung verzichtet wird. Die Elternbeiträge werden landesweit ausgesetzt.

(2. Aktualisierung) Unklarheiten zur neuen Verordnung

Im Vorfeld der Veröffentlichung der neuen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen kam es zu Irritationen.
Denn im Vorfeld wurde durch die Landesregierung erklärt, dass die schärferen Regeln zur Kontaktbeschränkung nicht nur in der Öffentlichkeit, sondern auch im privaten Umfeld gelten würden.

In der dann veröffentlichten Verordnung stand das nicht mehr drin (vermutlich, weil sich das im privaten Umfeld auch schwierig kontrollieren lässt). Da dieser Punkt im Vorfeld durch die Landesregierung und den Ministerpräsidenten Armin Laschet anders kommuniziert wurde, kam es zu Verwirrungen. Auch bei 4630.de gab es direkt Nachfragen – insbesondere zur hier und den sozialen Netzwerken verbreiteten Illustration dazu. Diese wurde daher zwischenzeitlich angepasst:

Neue Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (ab 11.01.2021)Quelle: eigen | All Rights Reserved
Neue Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (ab 11.01.2021)

Es steht jetzt explizit, dass die dort erwähnte Regelung der Kontaktbeschränkungen nur für die Öffentlichkeit und nicht für zuhause gilt.

Kritik beim WDR

Neben einem Faktencheck des WDR (Private Treffen: Laschets Corona-Versprechen im Faktencheck) wird in einem Kommentar (NRW-Regierung ohne Mut) die „desaströse Kommunikation“ der Landesregierung kritisiert, die sich nicht an die Vereinbarungen von Bund und Ländern hält, es aber dennoch erst so kommunizierte.

Überarbeitete Corona-Schutzverordnung des Landes NRW wird erwartet

Wie man beim WDR und beim Oberbergischen Kreis (dem Landkreis mit den derzeit höchsten Inzidenzwerten in Nordrhein-Westfalen) nachlesen kann, könnte es aber kurzfristig zu einer Änderung der Regelung in NRW kommen:

Abgesehen davon, dass im oberbergischen Kreis aufgrund der örtlichen Regelungen sowieso schärfere Regeln gelten (z.B. eine Ausgangssperre aber auch Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich!), heißt es im oben verlinkten WDR-Artikel unter anderem:

Eine auf 15 Kilometer eingeschränkte Bewegungsfreiheit für die Bürger wird es indes vorerst nicht geben. Über den landesweiten Umgang mit der 15-km-Regel wolle das Land NRW am Montag entscheiden.
„Wir werden deshalb abwarten, wie diese Rechtsverordnung aussieht, welche Rahmenbedingungen sie hat und dann entscheiden, ob wir den 15-km-Radius noch zusätzlich in die Allgemeinverfügung mit aufnehmen“

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